Rechtssatz RS0012104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012104
Geschäftszahl
6Ob531/78; 3Ob72/14f
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Rechtssatz
Ein Miteigentümer, der ohne Mitwirkung der übrigen einem Dritten vertraglich eine Dienstbarkeit an der Liegenschaft einräumt, hat die Erfüllung der von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtung möglich zu machen bzw auf den oder die übrigen Miteigentümer in geeigneter Weise einzuwirken, um seine eigene Vertragsverpflichtung erfüllen zu können. Es ist seine Sache, die Unmöglichkeit dieser von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012104
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19780302_OGH0002_0060OB00531_7800000_001