Rechtssatz RS0012117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012117
Geschäftszahl
3Ob588/78 (3Ob589/78)
Entscheidungsdatum
10.10.1979
Rechtssatz
Die Nichteinhaltung des zwingend vorgeschriebenen Seitenabstandes des Hauses vom Nachbargrund ( §§ 76, 79 BauO für Wien ) berechtigt den in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzten Anrainer, die Einhaltung des Seitenabstandes zu verlangen. Der Beseitigungsanspruch entsteht bereits mit der Rechtsverletzung und nicht erst mit der Geltendmachung des Anspruches.Die Nichteinhaltung des zwingend vorgeschriebenen Seitenabstandes des Hauses vom Nachbargrund ( Paragraphen 76, 79, BauO für Wien ) berechtigt den in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzten Anrainer, die Einhaltung des Seitenabstandes zu verlangen. Der Beseitigungsanspruch entsteht bereits mit der Rechtsverletzung und nicht erst mit der Geltendmachung des Anspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012117
Dokumentnummer
JJR_19791010_OGH0002_0030OB00588_7800000_001