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Rechtssatz RS0012118

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012118

Geschäftszahl

6Ob541/81

Entscheidungsdatum

02.09.1981

Rechtssatz

Bei dem Begehren auf Duldung handelt es sich ebenso wie bei dem Wiederherstellungsbegehren oder etwa beim Begehren auf Unterlassung künftiger Störungen um ein Leistungsbegehren. Das Begehren auf Duldung unterscheidet sich vom Unterlassungsbegehren nur insofern, als die begehrte Leistung nicht in der Unterlassung eines bestimmten Verhaltens, sondern in der Unterlassung der Verhinderung bestimmter Handlungen (hier: nämlich des Begehens und Befahrens des Weges) besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 541/81
    Entscheidungstext OGH 02.09.1981 6 Ob 541/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19810902_OGH0002_0060OB00541_8100000_001