Rechtssatz RS0012118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012118
Entscheidungsdatum
02.09.1981
Rechtssatz
Bei dem Begehren auf Duldung handelt es sich ebenso wie bei dem Wiederherstellungsbegehren oder etwa beim Begehren auf Unterlassung künftiger Störungen um ein Leistungsbegehren. Das Begehren auf Duldung unterscheidet sich vom Unterlassungsbegehren nur insofern, als die begehrte Leistung nicht in der Unterlassung eines bestimmten Verhaltens, sondern in der Unterlassung der Verhinderung bestimmter Handlungen (hier: nämlich des Begehens und Befahrens des Weges) besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012118
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19810902_OGH0002_0060OB00541_8100000_001