Rechtssatz RS0012132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012132
Entscheidungsdatum
11.09.1973
Rechtssatz
Im Rahmen des Begehrens auf Feststellung ( actio confessoria iS des § 523 ABGB ) und Einverleibung eines Geh- und Fahrrechtes ist nicht zu untersuchen, ob einzelne Verhaltensweisen durch diese Dienstbarkeit gedeckt sind oder nicht.Im Rahmen des Begehrens auf Feststellung ( actio confessoria iS des Paragraph 523, ABGB ) und Einverleibung eines Geh- und Fahrrechtes ist nicht zu untersuchen, ob einzelne Verhaltensweisen durch diese Dienstbarkeit gedeckt sind oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012132
Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0030OB00164_7300000_002