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Rechtssatz RS0012179

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012179

Geschäftszahl

6Ob727/87; 1Ob47/17v

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Rechtssatz

Wurde im Vorprozeß das Begehren der schlichten Eigentumsfreiheitsklage, gerichtet auf die Verneinung jedes aufrechten Benützungsrechtes, sei es Leihe, Miete, sonstiges obligatorisches Benützungsrecht mit dem Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechtes oder ein dingliches Nutzungsrecht verneint, ist dies keine Bejahung eines bestimmten der denkbaren Gegenrechte; das nunmehr zur Entscheidung über die konfessorische Klage berufene Gericht ist an die rechtliche Qualifikation im Vorprozeß nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 727/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 727/87
  • 1 Ob 47/17v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 47/17v
    Vgl auch; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T1)
    Beisatz: Die Rechtsordnung nimmt für einen solchen Fall die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse in Kauf. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0060OB00727_8700000_001