Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0012181×

Rechtssatz RS0012181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012181

Geschäftszahl

5Ob141/92

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Rechtssatz

Eine historisch entstandene Eigenheit der Reallast des Ausgedinges besteht darin, daß der Grundstückseigentümer die ihm auferlegten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen auf zeitlich begrenzte Dauer, etwa auf Lebenszeit oder auf die Dauer des Bedürfnisses des Berechtigten zu erbringen hat; es ist aber nicht außergewöhnlich, daß sich der Übergeber einer Liegenschaft Versorgungsleistungen ( hier:

nur für den Fall des eigenen Unvermögens oder des Ausfalls einer anderen Pflegeperson ( etwa eines Kindes oder des Ehegatten )) ausbedingt; derartige Reallasten sind eintragungsfähig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 141/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012181

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0050OB00141_9200000_002