Rechtssatz RS0012181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012181
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Rechtssatz
Eine historisch entstandene Eigenheit der Reallast des Ausgedinges besteht darin, daß der Grundstückseigentümer die ihm auferlegten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen auf zeitlich begrenzte Dauer, etwa auf Lebenszeit oder auf die Dauer des Bedürfnisses des Berechtigten zu erbringen hat; es ist aber nicht außergewöhnlich, daß sich der Übergeber einer Liegenschaft Versorgungsleistungen ( hier:
nur für den Fall des eigenen Unvermögens oder des Ausfalls einer anderen Pflegeperson ( etwa eines Kindes oder des Ehegatten )) ausbedingt; derartige Reallasten sind eintragungsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012181
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0050OB00141_9200000_002