Rechtssatz RS0012198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012198
Entscheidungsdatum
31.01.1979
Rechtssatz
Der Auszugsberechtigte muß es sich ( soweit nicht höchstpersönliche Schuldverpflichtungen im Rahmen des Vertrages vorliegen ) gefallen lassen, daß seine Ansprüche durch den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft erfüllt werden, doch darf seine Rechtsstellung durch den Schuldnerwechsel nicht verschlechtert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012198
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00503_7900000_001