Rechtssatz RS0012201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012201
Entscheidungsdatum
21.09.1982
Rechtssatz
Aus einem Vertrag zwischen der Lebensgefährtin und deren Lebensgefährten über die Beisetzung in der ihr gehörenden Gruft im Falle seines Vorversterbens kann ein Anspruch auf Erfüllung gegenüber nahen Angehörigen, welche die Beisetzung bereits durchgeführt haben, nicht abgeleitet werden kann, weil ein Vertrag zu Lasten Dritter vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012201
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0020OB00541_8200000_001