Rechtssatz RS0012215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012215
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Das Recht auf Unterhlat ist als solches auf der Aktivseite unvererblich, doch ist nach Ansicht der Lehre auch bei aktiv unvererblichen wiederkehrenden Leistungen ( wie zB Unterhaltsraten ) der Anspruch auf jene Teilbeträge vererblich, die schon vor dem Tod des Berechtigten entstanden oder fällig geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012215
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00582_8300000_001