Rechtssatz RS0012232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012232
Entscheidungsdatum
06.12.1983
Rechtssatz
Der Vermächtnisnehmer haftet für die Verbindlichkeiten des Nachlasses, die von den Erben zu tragen sind, grundsätzlich nicht. Der Erblasser kann aber einem Vermächtnisnehmer die Bezahlung von Nachlaßverbindlichkeiten auferlegen, wobei eine derartige Anordnung allerdings nicht gegenüber den Nachlaßgläubigern wirkt, die sich vielmehr stets an die Erben halten können und müssen; der Vermächtnisnehmer hat die Schulden im Falle einer solchen Anordnung des Erblassers nur im Innenverhältnis den Erben zu ersetzen oder die Erben durch direkte Bezahlung schadlos zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012232
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00655_8300000_001