Rechtssatz RS0012234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012234
Entscheidungsdatum
15.12.1983
Rechtssatz
Für die Frage, ob Erbseinsetzung oder Aussetzung eines Vermächtnisses vorliegt, kommt es darauf an, ob der Erblasser eine bestimmte Person zum Nachfolger oder bestimmte Personen zu Nachfolgern in die Gesamtheit des Nachlasses oder Quoten davon machen wollte, ob der Erblasser dem ( den ) Eingesetzten unmittelbar die Verfügung über den ganzen Nachlaß oder einen Bruchteil davon verschaffen oder ihm ( ihnen ) die Schulden auflasten wollte, oder ob er dem ( den ) Eingesetzten nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Nachlaß bzw gegen die gesetzlichen Erben einräumen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012234
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0060OB00885_8200000_002