Rechtssatz RS0012265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012265
Entscheidungsdatum
15.05.1984
Rechtssatz
Wurde jemand strafgerichtlich wegen eines nicht nach § 540 ABGB tatbestandsmäßigen Verhaltens verurteilt ( und zwar wegen Fälschung eines Testamentes nach § 223 StGB ), muß ihm dennoch das Recht zugebilligt werden, darzutun, daß eine Erbunwürdigkeit im Sinne des § 542 ABGB nicht gegeben ist.Wurde jemand strafgerichtlich wegen eines nicht nach Paragraph 540, ABGB tatbestandsmäßigen Verhaltens verurteilt ( und zwar wegen Fälschung eines Testamentes nach Paragraph 223, StGB ), muß ihm dennoch das Recht zugebilligt werden, darzutun, daß eine Erbunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 616/83
Entscheidungstext OGH 15.05.1984 5 Ob 616/83
NZ 1984,179 = JBl 1985,166 = SZ 57/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012265
Dokumentnummer
JJR_19840515_OGH0002_0050OB00616_8300000_001