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Rechtssatz RS0012289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012289

Geschäftszahl

6Ob778/78

Entscheidungsdatum

24.01.1979

Rechtssatz

Wird eine bereits vor Klagseinbringung verstorbene Person als beklagte Partei wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, welche zum Nachlass gehörten, belangt und während des Verfahrens die Parteibezeichnung auf den Erben, welchem der Nachlass schon vor der Klagseinbringung eingeantwortet worden war, geändert, wird damit keine neue Partei in den Rechtsstreit eingeführt. Das Gesetz nimmt eine Fortsetzung der vermögensrechtlichen Persönlichkeit des Erblassers durch den Erben an. Letzterer wird nach der herrschenden Auffassung Gesamtnachfolger in das Vermögen des Erblassers ( Weiss im Klang-Komm 2. Auflage, römisch drei S 132 ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 778/78
    Entscheidungstext OGH 24.01.1979 6 Ob 778/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012289

Dokumentnummer

JJR_19790124_OGH0002_0060OB00778_7800000_001