Rechtssatz RS0012294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012294
Entscheidungsdatum
21.10.1982
Rechtssatz
Das Recht nach § 918 ABGB steht dem jeweiligen Rechtsgeschäftspartner zu, geht bei einer Nachfolge in die Vertragsposition auf den Rechtsnachfolger über und ist im Falle einer ruhenden Verlassenschaft von dieser auszuüben.Das Recht nach Paragraph 918, ABGB steht dem jeweiligen Rechtsgeschäftspartner zu, geht bei einer Nachfolge in die Vertragsposition auf den Rechtsnachfolger über und ist im Falle einer ruhenden Verlassenschaft von dieser auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012294
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00751_8200000_002