Rechtssatz RS0012302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012302
Geschäftszahl
5Ob264/70; 6Ob136/06b
Entscheidungsdatum
29.06.2006
Rechtssatz
Im Falle der Tötung einer Person durch einen Verkehrsunfall schließen Ansprüche nach § 1327 ABGB es nicht aus, daß der geschiedene Ehegatte, der für die Begräbniskosten aufgekommen ist, diese gegen den eingeantworteten Erben gem §§ 549, 1042 ABGB geltend macht.Im Falle der Tötung einer Person durch einen Verkehrsunfall schließen Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB es nicht aus, daß der geschiedene Ehegatte, der für die Begräbniskosten aufgekommen ist, diese gegen den eingeantworteten Erben gem Paragraphen 549, 1042, ABGB geltend macht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 264/70
Entscheidungstext OGH 18.11.1970 5 Ob 264/70
- 6 Ob 136/06b
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 136/06b
Auch; Beisatz: Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten getragen hat. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Nachlass und nach dessen Einantwortung gegen den bzw die Erben. Anspruchsgrundlage in diesen Fällen ist § 1042 ABGB, wonach derjenige Ersatz fordern kann, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012302
Dokumentnummer
JJR_19701118_OGH0002_0050OB00264_7000000_002