Rechtssatz RS0012316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012316
Geschäftszahl
8Ob594/85; 6Ob12/86; 1Ob619/92 (1Ob620/92)
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Die im § 1253 ABGB getroffene Anordnung, wonach ein Ehegatte durch den Erbvertrag auf das Recht zu testiern nicht gänzlich verzichten kann, kann sich auf das eine Erbeinsetzung nicht beinhaltende vereinbarte Aufgriffsrecht nicht beziehen.Die im Paragraph 1253, ABGB getroffene Anordnung, wonach ein Ehegatte durch den Erbvertrag auf das Recht zu testiern nicht gänzlich verzichten kann, kann sich auf das eine Erbeinsetzung nicht beinhaltende vereinbarte Aufgriffsrecht nicht beziehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 594/85
Entscheidungstext OGH 21.08.1985 8 Ob 594/85
SZ 58/131
- 6 Ob 12/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 6 Ob 12/86
Gegenteilig; Beisatz: Als Erbteilungsanordnung darf das Aufgriffsrecht nach seinem Inhalt ebensowenig gegen § 1253 ABGB verstoßen wie eine vertragliche Erbeinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung. Die in §§ 1253 ABGB normierte Freiheit "zu Testieren" ( Satz 1 ) erfaßt nicht bloß Erbeinsetzungen. (T1) = SZ 59/187 = NZ 1987,312
- 1 Ob 619/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 619/92
Auch; Beis wie T1; Veröff: 1993,103 = JBl 1993,658
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012316
Dokumentnummer
JJR_19850821_OGH0002_0080OB00594_8500000_001