Rechtssatz RS0012317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012317
Entscheidungsdatum
19.10.1978
Rechtssatz
Das zwischen den Erben mündlich geschlossene Erbteilungsübereinkommen, wonach die Mietrechte ausschließlich einem Miterbenbeklagten zufallen sollen, kann dem Vermieter gegenüber mangels dessen Zustimmung - weil es sich beim Mietvertrag um ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft handelt - nicht bewirken, daß die übrigen Miterben keinerlei Verpflichtung aus diesem Mietverhältnis mehr trifft und den Genannten für eine Aufkündigung dieses Mietverhältnisses die Passivlegitimation fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012317
Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0060OB00672_7800000_001