Rechtssatz RS0012325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012325
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Rechtssatz
Der OGH hatte bisher zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach § 551 ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe ( zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht.Der OGH hatte bisher zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach Paragraph 551, ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe ( zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1528/85
Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 1528/85
- 2 Ob 588/84
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 588/84
Veröff: NZ 1987,70
- 2 Ob 117/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 117/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012325
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19850906_OGH0002_0050OB01528_8500000_001