Rechtssatz RS0012334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012334
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
Aus § 551 ABGB letzter Satz ist klar zu entnehmen, dass das Gesetz den Nachkommen eines allenfalls in Zukunft Erbberechtigten kein eigenes Erbrecht oder Anspruchsrecht zubilligt. Es ergibt sich also aus dem Gesetzestext eindeutig, dass die volle Wirkung des Erbverzichtes eines Großjährigen der Zustimmung der Nachkommen und daher auch der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung für minderjährige Nachkommen des Verzichtenden nicht bedarf.Aus Paragraph 551, ABGB letzter Satz ist klar zu entnehmen, dass das Gesetz den Nachkommen eines allenfalls in Zukunft Erbberechtigten kein eigenes Erbrecht oder Anspruchsrecht zubilligt. Es ergibt sich also aus dem Gesetzestext eindeutig, dass die volle Wirkung des Erbverzichtes eines Großjährigen der Zustimmung der Nachkommen und daher auch der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung für minderjährige Nachkommen des Verzichtenden nicht bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012334
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0050OB00512_9000000_001