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Rechtssatz RS0012393×

Rechtssatz RS0012393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012393

Geschäftszahl

4Ob124/93

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Rechtssatz

Daß unter der "Gestaltung" nur die äußere Aufmachung der Anzeige, also Schriftart, Größe, Farbe udgl., zu verstehen wäre, entspricht nicht der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes (Paragraph 6, ABGB), kann doch zwanglos auch der inhaltliche Aufbau eines Artikels dem Begriff der "Gestaltung" zugeordnet werden. Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenso wie die Erwägung, daß auch die einzelnen in Paragraph 26, MedG aufgezählten, zur Kennzeichnung ausreichenden Begriffe oftmals erst nach dem Lesen der Einschaltung wahrgenommen werden, die vertretene Auslegung des Gesetzes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 124/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00124_9300000_001