Rechtssatz RS0012393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012393
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Rechtssatz
Daß unter der "Gestaltung" nur die äußere Aufmachung der Anzeige, also Schriftart, Größe, Farbe udgl., zu verstehen wäre, entspricht nicht der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes (§ 6 ABGB), kann doch zwanglos auch der inhaltliche Aufbau eines Artikels dem Begriff der "Gestaltung" zugeordnet werden. Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenso wie die Erwägung, daß auch die einzelnen in § 26 MedG aufgezählten, zur Kennzeichnung ausreichenden Begriffe oftmals erst nach dem Lesen der Einschaltung wahrgenommen werden, die vertretene Auslegung des Gesetzes.Daß unter der "Gestaltung" nur die äußere Aufmachung der Anzeige, also Schriftart, Größe, Farbe udgl., zu verstehen wäre, entspricht nicht der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes (Paragraph 6, ABGB), kann doch zwanglos auch der inhaltliche Aufbau eines Artikels dem Begriff der "Gestaltung" zugeordnet werden. Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenso wie die Erwägung, daß auch die einzelnen in Paragraph 26, MedG aufgezählten, zur Kennzeichnung ausreichenden Begriffe oftmals erst nach dem Lesen der Einschaltung wahrgenommen werden, die vertretene Auslegung des Gesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012393
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00124_9300000_001