Rechtssatz RS0012414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012414
Entscheidungsdatum
11.12.1979
Rechtssatz
Ist auf der Tatsachenseite feststehend, daß der Erblasserin das Bewußtsein gefehlt hat, eine letztwillige Verfügung zu treffen, und es ihr unmöglich gewesen ist, deren Inhalt zu erfassen, so ist jedenfalls die vom Gesetz für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung geforderte volle Besonnenheit des Testators auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012414
Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0050OB00655_7900000_001