Rechtssatz RS0012430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012430
Entscheidungsdatum
17.01.2012
Rechtssatz
Die Errichtung eines Protokolles durch die Gerichtspersonen über den Inhalt des vom Erblasser ihnen gegenüber erklärten letzten Willens ist ein Beurkundungsakt von konstitutiver Wirkung. Die Unterfertigung des Protokolles durch die im § 589 ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich.Die Errichtung eines Protokolles durch die Gerichtspersonen über den Inhalt des vom Erblasser ihnen gegenüber erklärten letzten Willens ist ein Beurkundungsakt von konstitutiver Wirkung. Die Unterfertigung des Protokolles durch die im Paragraph 589, ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 294/67
Entscheidungstext OGH 11.01.1968 6 Ob 294/67
Vgl dazu Sperl; Beisatz: Die zweiaktigen Testamentsformen. (T1) JBl 1972,545; EvBl 1968/295 S 487 = SZ 41/4
- 1 Ob 548/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 548/86
Vgl auch
- 6 Ob 2125/96k
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2125/96k
nur: Die Unterfertigung des Protokolles durch die im § 589 ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich. (T2) Veröff: SZ 69/122
- 4 Ob 198/11p
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 198/11p
Vgl; Beisatz: Auch wenn der Sachwalter des Erblassers bei der Testamentserrichtung vor dem Notar anwesend war, musste er das Protokoll nach §§ 68, 70, 73 NO nicht unterzeichnen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012430
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19680111_OGH0002_0060OB00294_6700000_001