Rechtssatz RS0012453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012453
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Der Wille des Erblassers darf schon dann nicht mehr beachtet werden, wenn er nicht in einer formgebundenen Verfügung ( Erbvertrag, Testament oder Kodizill ) erklärt worden ist; noch weniger darf der hypothetische, also der dem Erblasser für den Fall dessen Kenntnis bestimmter Umstände unterstellte Testierwille bei der Zuweisung des von ihm hinterlassenen Vermögens Beachtung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012453
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00652_9200000_001