Rechtssatz RS0012470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012470
Entscheidungsdatum
25.02.1981
Rechtssatz
Kann eine in der Form des § 579 ABGB errichtete Willensäußerung nicht als Enterbung verstanden werden, hilft auch ein dann nicht in die gültige Form eingeflossener auf Entziehung des Pflichtteils gerichteter tatsächlicher Wille des Erblassers nicht.Kann eine in der Form des Paragraph 579, ABGB errichtete Willensäußerung nicht als Enterbung verstanden werden, hilft auch ein dann nicht in die gültige Form eingeflossener auf Entziehung des Pflichtteils gerichteter tatsächlicher Wille des Erblassers nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012470
Dokumentnummer
JJR_19810225_OGH0002_0030OB00636_8000000_001