Rechtssatz RS0012477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012477
Geschäftszahl
3Ob218/74 (3Ob219/74)
Entscheidungsdatum
11.03.1975
Rechtssatz
Die Konversion einer ungültigen letztwilligen Erklärung setzt denknotwendig voraus, daß der Erblasser in Testierabsicht seinen letzten Willen erklärt hat. Sie kann selbstverständlich nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn jene Formerfordernisse erfüllt sind, die für die Form gelten, in welche das wegen Formmangels unwirksame Rechtsgeschäft konvertiert werden soll ( Weiss in Klang 2.Auflage III 316 ).Die Konversion einer ungültigen letztwilligen Erklärung setzt denknotwendig voraus, daß der Erblasser in Testierabsicht seinen letzten Willen erklärt hat. Sie kann selbstverständlich nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn jene Formerfordernisse erfüllt sind, die für die Form gelten, in welche das wegen Formmangels unwirksame Rechtsgeschäft konvertiert werden soll ( Weiss in Klang 2.Auflage römisch drei 316 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012477
Dokumentnummer
JJR_19750311_OGH0002_0030OB00218_7400000_001