Rechtssatz RS0012480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012480
Entscheidungsdatum
31.01.1990
Rechtssatz
Voraussetzung der Anwendung der besonderen Formerfordernisse des § 581 ABGB ist der vom Beklagten zu erbringende Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung außerstande war, zu lesen, und zwar unabhängig vom Grund der Leseunfähigkeit.Voraussetzung der Anwendung der besonderen Formerfordernisse des Paragraph 581, ABGB ist der vom Beklagten zu erbringende Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung außerstande war, zu lesen, und zwar unabhängig vom Grund der Leseunfähigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012480
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_0020OB00507_9000000_001