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Rechtssatz RS0012510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012510

Geschäftszahl

6Ob693/82

Entscheidungsdatum

22.09.1982

Rechtssatz

Ein nur teilweise rekonstruierbarer Inhalt der letztwilligen Erklärung birgt die Gefahr einer wesentlichen Verfälschung der Absicht des Erblassers. Daß bei teilweiser Vernichtung der Urkunde der Inhalt des erhaltenen Restes für sich betrachtet, eine vollständige Verfügung beinhalte, reicht noch nicht hin. Wer sich auf eine verstümmelte schriftliche letztwillige Anordnung beruft, hat zu beweisen, daß der erhalten gebliebene Urkundeninhalt den vollständigen letzten Willen des Erblassers in Ansehung der strittig gewordenen Anordnung darstellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 693/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 693/82
    SZ 55/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012510

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0060OB00693_8200000_001