Rechtssatz RS0012524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012524
Entscheidungsdatum
06.09.1985
Rechtssatz
Hat die Vorerbin den Gewinn aus dem Betrieb der zum Substitutionsnachlaß gehörigen Unternehmung nicht eingezogen und verbraucht, sondern unter ausreichender Offenlegung dieser Tatsache in den Geschäftsaufzeichnungen als Darlehen im Betriebsvermögen belassen, hat sie in sichtbarer Weise ihre Verfügung über diese Gewinne zu ihren Gunsten zum Ausdruck gebracht. Dieser Vorgang reicht für die wirksame Loslösung der Gewinne aus dem Vermögenbestand des Substitutionsnachlasses und ihre Zueignung durch die Vorerbin vollkommen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012524
Dokumentnummer
JJR_19850906_OGH0002_0050OB00606_8400000_001