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Rechtssatz RS0012524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012524

Geschäftszahl

5Ob606/84

Entscheidungsdatum

06.09.1985

Rechtssatz

Hat die Vorerbin den Gewinn aus dem Betrieb der zum Substitutionsnachlaß gehörigen Unternehmung nicht eingezogen und verbraucht, sondern unter ausreichender Offenlegung dieser Tatsache in den Geschäftsaufzeichnungen als Darlehen im Betriebsvermögen belassen, hat sie in sichtbarer Weise ihre Verfügung über diese Gewinne zu ihren Gunsten zum Ausdruck gebracht. Dieser Vorgang reicht für die wirksame Loslösung der Gewinne aus dem Vermögenbestand des Substitutionsnachlasses und ihre Zueignung durch die Vorerbin vollkommen aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 606/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 606/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012524

Dokumentnummer

JJR_19850906_OGH0002_0050OB00606_8400000_001