Rechtssatz RS0012525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012525
Geschäftszahl
7Ob41/72; 1Ob529/81
Entscheidungsdatum
18.11.1981
Rechtssatz
Der Grundsatz der Existenz des Berufenen im Zeitpunkt des Erbanfalles gilt nicht für den Nacherben. Es ist daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Stiftungsbehörde die im Testament unter bestimmten Voraussetzungen angeordnete Stiftung bereits genehmigt hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 41/72
Entscheidungstext OGH 16.02.1972 7 Ob 41/72
EvBl 1972/183 S 347 = RZ 1972,187 = NZ 1973,138
- 1 Ob 529/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 529/81
Beisatz: Ist der Substitutionsfall eine Bedingung, ist für die Erbfähigkeit der Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgebend. Wird demnach eine noch nicht existierende juristische Person zum Nacherben eingesetzt, ist entscheidend, ob sie im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bereits existiert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012525
Dokumentnummer
JJR_19720216_OGH0002_0070OB00041_7200000_001