Rechtssatz RS0012544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012544
Entscheidungsdatum
12.01.1982
Rechtssatz
Unter "Grad" im Sinne des § 612 ABGB ist nur ein Nacherbe zu verstehen, weil der Institut nicht als erster Grad gilt; den Instituten mitgerechnet, kommt es bei unbeweglichen Gütern zu zwei Erbfolgefällen.Unter "Grad" im Sinne des Paragraph 612, ABGB ist nur ein Nacherbe zu verstehen, weil der Institut nicht als erster Grad gilt; den Instituten mitgerechnet, kommt es bei unbeweglichen Gütern zu zwei Erbfolgefällen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012544
Dokumentnummer
JJR_19820112_OGH0002_0020OB00514_8100000_001