Rechtssatz RS0012548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012548
Geschäftszahl
3Ob108/86 (3Ob109/86)
Entscheidungsdatum
10.12.1986
Rechtssatz
Wenn der Vorerbe zwecks Vermeidung von Schäden für das Substitutionsgut mangels vorhandener Erbträge zur Finanzierung notwendiger Erhaltungsarbeiten auf das Substitutionsgut greifen muß, ist die Begründung eines Pfandrechtes auch ohne Zustimmung des Nacherben zulässig. Eine bloße Werterhöhung kann aber der Vorerbe dem Nacherben gegen dessen Willen nicht aufdrängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012548
Dokumentnummer
JJR_19861210_OGH0002_0030OB00108_8600000_003