Rechtssatz RS0012582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012582
Entscheidungsdatum
15.09.1987
Rechtssatz
Das zu Gunsten eines Erben verfügte Vorausvermächtnis ( § 648 ABGB ) gewährt nur neben dem Erbrecht ein Forderungsrecht als Legatar, macht aber auch den Erben nicht schon mit dem Tod des Erblassers zum Eigentümer der vermachten Sachen und RechteDas zu Gunsten eines Erben verfügte Vorausvermächtnis ( Paragraph 648, ABGB ) gewährt nur neben dem Erbrecht ein Forderungsrecht als Legatar, macht aber auch den Erben nicht schon mit dem Tod des Erblassers zum Eigentümer der vermachten Sachen und Rechte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012582
Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00548_8700000_001