Rechtssatz RS0012588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012588
Entscheidungsdatum
06.03.1984
Rechtssatz
Ein Verteilungsvermächtnis iSd § 651 ABGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein Barlegat einer bestimmten Person ( hier: dem nicht mehr bestehenden Verein "Wiener Freiwillige Rettungsgesellschaft" ) vermacht, nicht aber einer Gruppe vonEin Verteilungsvermächtnis iSd Paragraph 651, ABGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein Barlegat einer bestimmten Person ( hier: dem nicht mehr bestehenden Verein "Wiener Freiwillige Rettungsgesellschaft" ) vermacht, nicht aber einer Gruppe von
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012588
Dokumentnummer
JJR_19840306_OGH0002_0050OB00692_8300000_001