Rechtssatz RS0012596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012596
Geschäftszahl
5Ob102/70; 5Ob5/83
Entscheidungsdatum
28.02.1984
Rechtssatz
Soweit nicht nach § 662 ABGB ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet wurde, können nur Sachen oder Rechte, die entweder zum Nachlaß oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören, den Gegenstand eines Legates bilden.Soweit nicht nach Paragraph 662, ABGB ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet wurde, können nur Sachen oder Rechte, die entweder zum Nachlaß oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören, den Gegenstand eines Legates bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012596
Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0050OB00102_7000000_001