Rechtssatz RS0012629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012629
Geschäftszahl
2Ob203/54; 6Ob78/08a
Entscheidungsdatum
02.07.2009
Rechtssatz
Keine Verurteilung zur Ausfolgung einer Sache, die polizeilich beschlagnahmt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 203/54
Entscheidungstext OGH 17.03.1954 2 Ob 203/54
- 6 Ob 78/08a
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 78/08a
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Löschung von Daten nach § 27 DSG. Die zu löschenden Daten waren auf Datenträgern gespeichert, die sowohl im Zeitpunkt des Antrags der klagenden Parteien an den Beklagten auf Löschung als auch bei Klagseinbringung und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz strafgerichtlich beschlagnahmt waren (§143 StPO alt). Es hätte einen Bruch der Beschlagnahme und eine unzulässige Veränderung der Beweismittel bedeutet, hätte der Beklagte dem Löschungsantrag entsprochen. (T1); Veröff: SZ 2009/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012629
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0020OB00203_5400000_001