Rechtssatz RS0012669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012669
Entscheidungsdatum
07.11.2002
Rechtssatz
Einseitige Rechtsgestaltungserklärungen sind nach herrschender Ansicht bedingungsfeindlich, wenn die berechtigten Interessen des Partners die sofortige Klagestellung fordern ( hier: außergerichtliche Aufrechnungserklärung ): Der Gläubiger, gegen dessen Forderung kompensiert wird, muß im Vertrauen darauf gestützt werden, daß das Erlöschen beider Forderungen infolge der erklärten Aufrechnung nur noch vom Vorliegen der gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012669
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0070OB00624_8400000_001