Rechtssatz RS0012671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012671
Entscheidungsdatum
30.04.1969
Rechtssatz
Wer nach § 367 ABGB redlich Eigentum an einem gestohlenen PKW erwirbt, in rechtsirriger Befolgung einer strafgerichtlichen Verfügung jedoch das Fahrzeug sodann dem Bestohlenen übergibt, hat gegenüber letzterem sowohl aus dem Grunde des Eigentums als auch nach § 1431 ABGB einen Rückforderungsanspruch.Wer nach Paragraph 367, ABGB redlich Eigentum an einem gestohlenen PKW erwirbt, in rechtsirriger Befolgung einer strafgerichtlichen Verfügung jedoch das Fahrzeug sodann dem Bestohlenen übergibt, hat gegenüber letzterem sowohl aus dem Grunde des Eigentums als auch nach Paragraph 1431, ABGB einen Rückforderungsanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0012671
Dokumentnummer
JJR_19690430_OGH0002_0060OB00099_6900000_001