Rechtssatz RS0012679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012679
Entscheidungsdatum
27.06.1978
Rechtssatz
Die Überflüssige Beisetzung einer "Rechtsbedingung" bei einem bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäft ist unschädlich und macht dieses nicht rechtsunwirksam ( hier: Ausspruch einer zweiten Entlassung für den Fall, daß die erste das Dienstverhältnis nicht schon rechtswirksam beendet haben sollte ).
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungserklärung, Erklärung, Wirksamkeit,
Unwirksamkeit, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012679
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00021_7800000_001