Rechtssatz RS0012700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012700
Geschäftszahl
1Ob116/75; 5Ob538/79
Entscheidungsdatum
03.04.1979
Rechtssatz
Die Bedingung, die einer rechtsgeschäftlichen Erklärung beigefügt wird, muß nicht wörtlich ausgesprochen werden, sie kann auch aus dem Inhalt der Erklärung bzw im Auslegungswege ergeben ( Gschnitzer in Klang2 III, 650 ).Die Bedingung, die einer rechtsgeschäftlichen Erklärung beigefügt wird, muß nicht wörtlich ausgesprochen werden, sie kann auch aus dem Inhalt der Erklärung bzw im Auslegungswege ergeben ( Gschnitzer in Klang2 römisch drei, 650 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012700
Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0010OB00116_7500000_001