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Rechtssatz RS0012713×

Rechtssatz RS0012713

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012713

Geschäftszahl

1Ob653/83; 7Ob522/88; 6Ob87/23x

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Rechtssatz

Ein Vertragsabschluß in Kenntnis des Vorkaufsrechtes ist als unter der Bedingung abgeschlossen anzusehen, daß der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht; übt der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht aus, so wird der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag hinfällig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 653/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 653/83
    SZ 56/96
  • 7 Ob 522/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 522/88
    nur: Ein Vertragsabschluß in Kenntnis des Vorkaufsrechtes ist als
    unter der Bedingung abgeschlossen anzusehen, daß der
    Vorkaufsverechtigte von seinem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht.
    (T1) = NZ 1989,264
  • 6 Ob 87/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 6 Ob 87/23x
    Beisatz: Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten entgegen dem Vorkaufsrecht nicht nichtig ist. (T2)
    Beisatz: Der bloße Umstand verschwiegener Informationen (gegenüber dem Vorkaufsberechtigten) macht die Vereinbarung zwischen Vorkaufsberechtigtem und Drittem nicht unwirksam. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012713

Im RIS seit

15.06.1983

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00653_8300000_001