Rechtssatz RS0012713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012713
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Ein Vertragsabschluß in Kenntnis des Vorkaufsrechtes ist als unter der Bedingung abgeschlossen anzusehen, daß der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht; übt der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht aus, so wird der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag hinfällig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 653/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 653/83
SZ 56/96
- 7 Ob 522/88
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 522/88
nur: Ein Vertragsabschluß in Kenntnis des Vorkaufsrechtes ist als
unter der Bedingung abgeschlossen anzusehen, daß der
Vorkaufsverechtigte von seinem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht.
(T1) = NZ 1989,264
- 6 Ob 87/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 6 Ob 87/23x
Beisatz: Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten entgegen dem Vorkaufsrecht nicht nichtig ist. (T2)
Beisatz: Der bloße Umstand verschwiegener Informationen (gegenüber dem Vorkaufsberechtigten) macht die Vereinbarung zwischen Vorkaufsberechtigtem und Drittem nicht unwirksam. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012713
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00653_8300000_001