Rechtssatz RS0012725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012725
Entscheidungsdatum
08.03.1978
Rechtssatz
Setzung einer Bedingung durch den Erblasser, weil dieser sie für erfüllbar ansieht und damit die Absicht verbindet, daß die Bedingung vom Begünstigten nach besten Kräften und soweit erfüllt werden solle, als dies der Sachlage nach möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012725
Dokumentnummer
JJR_19780308_OGH0002_0010OB00681_7700000_002