Rechtssatz RS0012746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012746
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Auch wenn eine bücherliche Anschreibung undurchführbar sein sollte, wäre der redliche Bauführer im Rahmen des § 418 ABGB Eigentümer geworden; es wäre ihm lediglich eine bücherliche Verfügung verwehrt, auch müßte er sich nachteilige Auswirkungen des grundbuchsrechtlichen Vertrauensprinzips gefallen lassen. Dies wäre aber eine Folge seiner Bauführung auf fremden Grund, für welche die bisherigen Grundeigentümer nicht einzustehen hätten.Auch wenn eine bücherliche Anschreibung undurchführbar sein sollte, wäre der redliche Bauführer im Rahmen des Paragraph 418, ABGB Eigentümer geworden; es wäre ihm lediglich eine bücherliche Verfügung verwehrt, auch müßte er sich nachteilige Auswirkungen des grundbuchsrechtlichen Vertrauensprinzips gefallen lassen. Dies wäre aber eine Folge seiner Bauführung auf fremden Grund, für welche die bisherigen Grundeigentümer nicht einzustehen hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012746
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0070OB00290_5600000_006