Rechtssatz RS0012769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012769
Geschäftszahl
1Ob131/59; 4Ob2009/96m
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Rechtssatz
Die Vereinbarung daß ein Akkreditiv zu erstellen sei, macht den Käufer vorleistungspflichtig. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht nach, so gerät er in Leistungsverzug und verschafft dem Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Kündigt der Verkäufer in diesem Fall einen Weiterverkauf der Ware an, so ist das als eine Androhung des Rücktrittes vom Vertrag, nicht als eine Androhung des Selbsthilfeverkaufs zu werten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 131/59
Entscheidungstext OGH 29.04.1959 1 Ob 131/59
JBl 1959,547
- 4 Ob 2009/96m
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2009/96m
Auch; nur: Die Vereinbarung daß ein Akkreditiv zu erstellen sei, macht den Käufer vorleistungspflichtig. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht nach, so gerät er in Leistungsverzug und verschafft dem Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. (T1) Beisatz: Die Pflicht zur Akkreditivstellung ist eine Hauptpflicht. Das gleiche gilt für die Pflicht zur Dokumenteneinreichung. (T2) Veröff: SZ 69/128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012769
Dokumentnummer
JJR_19590429_OGH0002_0010OB00131_5900000_001