Rechtssatz RS0012788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012788
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Hat der Verfasser auf der mittels Blaupapier hergestellten Durchschrift seines eigenhändigen Testaments den Vermerk "Abschrift" angebracht und diesen gesondert gefertigt, ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß er die Durchschrift - entgegen ihrem wahren Charakter - zur bloßen Abschrift abwerten wollte, um sich die Verfügungen im Sinne des § 721 erster Satz ABGB durch bloße Einwirkung auf die Erstausfertigung vorzubehalten.Hat der Verfasser auf der mittels Blaupapier hergestellten Durchschrift seines eigenhändigen Testaments den Vermerk "Abschrift" angebracht und diesen gesondert gefertigt, ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß er die Durchschrift - entgegen ihrem wahren Charakter - zur bloßen Abschrift abwerten wollte, um sich die Verfügungen im Sinne des Paragraph 721, erster Satz ABGB durch bloße Einwirkung auf die Erstausfertigung vorzubehalten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 571/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 571/93
Veröff: SZ 66/78 = NZ 1993,65 = JBl 1994,43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012788
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00571_9300000_003