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Rechtssatz RS0012804

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012804

Geschäftszahl

5Ob644/88; 2Ob290/97d

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 723, ABGB begrenzt das Wiederaufleben auf den Fall des stillschweigenden Widerrufs einer späteren Anordnung, die eine frühere Anordnung aufgehoben hat. Nach dem klaren Wortlaut aber auch der Entstehungsgeschichte kommt die frühere schriftliche letztwillige Verfügung nur dann wieder zur Kraft, wenn der Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen hat. In der Regel hat die Aufhebung der späteren Verfügung nicht das Wirksamwerden der früheren, bereits widerrufenen Anordnung zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 644/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 644/88
    SZ 62/11
  • 2 Ob 290/97d
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 290/97d
    nur: Die Bestimmung des § 723 ABGB begrenzt das Wiederaufleben auf den Fall des stillschweigenden Widerrufs einer späteren Anordnung, die eine frühere Anordnung aufgehoben hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012804

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0050OB00644_8800000_003