Rechtssatz RS0012809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012809
Entscheidungsdatum
31.08.1992
Rechtssatz
Da nach der ausdrücklichen Anordnung des § 726 letzter Satz ABGB die Legatare als Erben betrachtet werden beziehen sich deren festzustellende Erbquoten richtigerweise auf den gesamten, wenngleich durch die Legate belasteten Nachlaß.Da nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 726, letzter Satz ABGB die Legatare als Erben betrachtet werden beziehen sich deren festzustellende Erbquoten richtigerweise auf den gesamten, wenngleich durch die Legate belasteten Nachlaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012809
Dokumentnummer
JJR_19920831_OGH0002_0080OB00505_9100000_001