Rechtssatz RS0012816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012816
Entscheidungsdatum
19.06.1974
Rechtssatz
Das Anwachsungsrecht findet nur dann statt, wenn ein Elternteil verstorben ist und keine Kinder des ersten oder eines entfernteren Grades hinterlassen hat. Wenn aber der vorverstorbene Elternteil Kinder oder Nachkömmlinge nachgelassen hat, so treten diese in sein Recht ein und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, gem dem § 735 ABGB unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, welche in den §§ 732 bis 734 ABGB wegen Teilung der Erbschaft zwischen Kindern und entfernteren Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.Das Anwachsungsrecht findet nur dann statt, wenn ein Elternteil verstorben ist und keine Kinder des ersten oder eines entfernteren Grades hinterlassen hat. Wenn aber der vorverstorbene Elternteil Kinder oder Nachkömmlinge nachgelassen hat, so treten diese in sein Recht ein und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, gem dem Paragraph 735, ABGB unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, welche in den Paragraphen 732 bis 734 ABGB wegen Teilung der Erbschaft zwischen Kindern und entfernteren Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012816
Dokumentnummer
JJR_19740619_OGH0002_0050OB00129_7400000_001