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Rechtssatz RS0012836

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012836

Geschäftszahl

6Ob805/82

Entscheidungsdatum

12.01.1984

Rechtssatz

Verpflichten sich die erblasserischen Nachkommen auf jedes Erb- und Pflichtteilsrecht im Verlassenschaftsverfahren nach ihren Vater zugunsten ihrer Mutter zu verzichten, so dass diese Alleinerbin ist und verpflichtet sich die Mutter dafür eine vorher zur Hälfte und nunmehr auf Grund dieses Abkommens zur Gänze in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft den beiden Kindern oder einem von ihnen zu Lebzeiten oder von Todes wegen zu übergeben, so kann ein auch nur teilweiser oder bedingter Verzicht auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter diesem Erbenübereinkommen inhaltlich nicht entnommen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 805/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 805/82
    Veröff: SZ 57/7 = NZ 1988,281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0060OB00805_8200000_001