Rechtssatz RS0012836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012836
Entscheidungsdatum
12.01.1984
Rechtssatz
Verpflichten sich die erblasserischen Nachkommen auf jedes Erb- und Pflichtteilsrecht im Verlassenschaftsverfahren nach ihren Vater zugunsten ihrer Mutter zu verzichten, so dass diese Alleinerbin ist und verpflichtet sich die Mutter dafür eine vorher zur Hälfte und nunmehr auf Grund dieses Abkommens zur Gänze in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft den beiden Kindern oder einem von ihnen zu Lebzeiten oder von Todes wegen zu übergeben, so kann ein auch nur teilweiser oder bedingter Verzicht auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter diesem Erbenübereinkommen inhaltlich nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012836
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0060OB00805_8200000_001