Rechtssatz RS0012837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012837
Entscheidungsdatum
01.09.1971
Rechtssatz
Nicht gestzlich verankerte Bräuche können nur dann Bedeutung erlangen, wenn ihnen durch Vereinbarungen Rechnung getragen wurde. Haben aber die Beteiligten über die in Betracht kommende Rechtsnachfolge von den Bräuchen abweichenden Verträge geschlossen, so sind die getroffenen Vereinbarungen maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012837
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0050OB00186_7100000_001