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Rechtssatz RS0012865

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012865

Geschäftszahl

3Ob541/80

Entscheidungsdatum

04.06.1980

Rechtssatz

Der Schaffung des Paragraph 778, ABGB lag die Absicht zugrunde, im Interesse des benachteiligten Kindes den vermutlich wahren Willen des Erblassers gegen seine vom Irrtum entstellte Erklärung zur Geltung zu bringen. Bei der Geleichstellung des Agnationsfalles mit dem Präteritionsfall, bei welchem dieser Gedanke auch im Gesetzestext selbst deutlicher zum Ausdruck kam, ging der historische Gesetzgeber von der in der Regel sicher zutreffenden Anschauung aus, daß der Erblasser, wenn er nicht zufälligerweise das Testament früher, sondern erst im letzten Augenblick vor seinem Tode gemacht hätte, den erst nach der tatsächlichen Erklärung des letzten Willens geborenen einzigen Noterben zum unbeschränkten Alleinerben eingesetzt hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 541/80
    Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 541/80
    EvBl 1981/1 S 14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012865

Dokumentnummer

JJR_19800604_OGH0002_0030OB00541_8000000_001